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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 
1. Geltungsbereich der AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen unseren sämtlichen Geschäften zugrunde, gleichgültig, ob es um die Lieferung 
eines Fahrzeuges, um die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug (Reparaturen, Umbauten,  Änderungen)  oder den Verkauf 
von Fahrzeugteilen geht. Sie gelten auch im voraus für alle zukünftigen Geschäfte.
2. Angebote
Unsere - mündlichen oder schriftlichen- Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Leistung erbracht ist.
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Für Druckfehler wird keine Haftung übernommen.
3. Vertragsaufhebung
Wünscht ein Kunde nachträglich die Aufhebung des verbindlich erteilten Auftrags, ohne daß ihm ein entsprechender Rechtsanspruch nach dem
Vertrag, den vorliegenden AGB oder dem Gesetz zusteht, entscheiden wir in freiem Ermessen, ob wir diesem Wunsch zustimmen. Wird die Zu-
stimmung durch uns erteilt, sind wir auch ohne gesonderte, ausdrückliche Absprache berechtigt, als Pauschale für die
Nichtdurchführung des Vertrages einen Betrag in Höhe von 15% der Auftragssumme zu verlangen.
4. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit einem Verbraucher bei einem Geschäft mit uns durch gesetzliche Regelung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, bleibt dieses durch 
die vorliegende AGB unberührt. Bei Bestellung bis zu einem Betrag von EUR 40,00 hat in diesen Fällen der Kunde die regelmäßigen Kosten der
Rücksendung zu tragen, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Er hat außerdem dann für die durch die 
bestimmungsgemäße Ingebrauchtnahme der Sache entstandene Verschlecherung Wertersatz zu leisten.
Insoweit wird auf die gesonderte Belehrung hingewiesen, die Vertragsgegenstand sind.
5. Beschaffenheit der Fahrzeuge, Veränderungen
Die von uns gelieferten Fahrzeuge sind für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geeignet, sofern dem Autrag nicht ein besonderer
Verwendungszweck zugrunde liegt. Im letzteren Fall muß das Fahrzeug die für den besonderen Verwendungszweck erforderliche Beschaffenheit
aufweisen, kann aber dadurch die Eignung für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr verlieren. Ist die Verwendung als Wettbewerbs-
fahrzeug vorgesehen, führen die dafür notwendigen Veränderungen zu Erlöschen der allgem. Betriebserlaubnis, darüber hinaus auch zur
erheblichen Herabsetzung der Haltbarkeitsdauer diverser Fahrzeugteile. Dies kann auch zu Folgeschäden an anderen Fahrzeugteilen führen,
für die wir nur nach Maßgaben der Ziff.15 haften. Dies gilt entsprechend bei einem Auftrag zum Umbau bzw. zur Veränderung eines
Kundenfahrzeuges, insbesondere wenn auf Wunsch des Kunden Tuningteile Verwendung finden. Beim Verkauf gebrauchter
Fahrzeuge ist die durch die bisherige Nutzung bedingte geänderte Beschaffenheit - insbesondere Verschleiß- zu berücksichtigen.
6. Beschaffenheit / Eigenschaften von Fahrzeugteilen
Wir haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die TÜV-Zulassung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) von Fahrzeugteilen. Deshalb sind 
TÜV-Zulassung sowie ABE auch nur dann von uns vertraglich geschuldet, wenn die im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Der Einbau von Teilen,
die nicht über TÜV-Zulassung oder ABE verfügen, kann zum erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen. Eine diesbezügliche Über-
prüfung ist nicht Bestandteil unserer vertraglichen Verpflichtung beim Kauf o. Einbau von Fahrzeugteilen, sondern bedarf einer zusätzl. 
ausdrücklichen Vereinbarung.
7. Liefertermine
Vereinbarte oder zugesagt Liefertermine sind keine Fixtermine. Aus der Nichteinhaltung von Terminen kann der Kunde erst Recht herleiten, wenn
er zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensansprüche kommen nur unter den zusätzl. Voraussetzungen,
 der Ziff.15 in Betracht.
8. Nicht rechtzeitige Abnahme
Nimmt der Kunde das verkaufte Fahrzeug oder Fahrzeugteil nicht ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen.
 Läßt der Kunde auch diese Frist erfolglos verstreichen, können wir statt der Vertragserfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15%
der geschuldeten Vergütung verlangen. Es sei denn, der Kunde weist ausdrücklich nach, daß ein Schaden in dieser Höhe
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.
9. Zahlung
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeuges bzw. des Fahrzeugteils fällig und in bar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Entsprechendes gilt für die Vergütung von Umbau-, Änderungs- und Reparaturarbeiten.

10. Eigentumsvorbehalt
Das von uns verkaufte Fahrzeug / Fahrzeugteil bleibt auf jeden Fall bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug 
sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Veräußert der Kunde das Fahrzeug/Fahrzeugteil vor vollständiger Kaufpreis-
zahlung weiter, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Soweit wir dadurch eine Sicherung erhalten, die um
mehr als 10% über unserem (Rest-) Anspruch liegt, werden wir auf Verlangen den Anspruch an den Dritten insoweit freigeben. Unabhängig 
davon gilt, daß unser Kunde vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung zur
Weiterveräußerung berechtigt ist.
11. Umfang der Gewährleistung bei Verkauf an einen Verbraucher
Liefern wir an einen Verbraucher, übernehmen wir die volle Gewährleistung nach den gesetzl. Bestimmungen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Verbraucher jedoch 
nur dann zu, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Ziff.15 vorliegen. Hinsichtlich der Verjährung wird auf Ziff.14 verwiesen.
12. Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen an Nichtverbraucher
Beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges oder Fahrzeugteils duch einen Nichtverbraucher, ist jegliche Gewährleistung unsererseits aus-
geschlossen, es sei denn, wir haben eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder es liegt ein Fall von Arglist vor.
13. Gewährleistung in sonstigen Fällen
Beim Verkauf neuer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile an Nichtverbraucher sowie bei der Durchführung von Arbeiten an Kundenfahrzeugen gilt
für die Gewährleistung folgendes :
a) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Fahrzeuges bzw. Fahrzeugteils uns gegenüber schriftlich
geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung entscheidend. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geldendmachung
 jeglicher Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
b) Im Verhältnis zu unseren kaufmännischen Kunden gilt §377 HGB.
c) Soweit wir aufgrund von Mängeln zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei
Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Minderung des
Kaufpreises bzw. der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrag.
d) Schadenersatzansprüche kommen nur in Frage, wenn die zusätzliche Voraussetzung der Ziff. 15 vorliegen.
14. Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Abweichend hiervon tritt die Verjährung beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder Fahrzeugteils
durch einen Verbraucher erst nach zwei Jahren ein. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Fristen
gelten auch, wenn Gewährleistung unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziff. 15 in Form von Schadensersatz beansprucht wird.
15. Schadenersatz
a)  Wir übernehmen Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
      - bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
      - bei Arglist.
b) Bei anderen Pflichtverletzungen leisten wir ebenfalls uneingeschränkten Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Handelt es sich dagegen um einfache Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind:
aa) Bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden; hier übernehmen wir wiederum die uneingeschränkte Haftung nach den gesetzl. Bestimmungen.
bb) Darüber hinaus bei Verletzung von Pflichten, die für den Vertrag wesentlich sind oder wenn aus sonstigen Gründen die Haftung geboten ist, um
eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zu vermeiden; dann sind wir aber nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die für uns vorhersehbar waren.
c) Darüber hinaus bleiben Ersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt
d) Liegt keiner der vorstehend unter a) bis c) genannten Fälle vor, ist jeglicher Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
17. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand ist Marburg, Erfüllungsort ist Frankenau.
18. Rückgaberecht
Die Rückgabe gelieferter Ware ist nur in Originalverpackung und innerhalb von 14Tage möglich, wir behalten uns vor 10% des Warenwertes als Handlingkosten
zu berechnen Sonderbestellungen oder Anfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Dle Rücksendungen müssen für uns frachtfrei erfolgen.

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